Rechtsprechung
   FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15350
FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99 (https://dejure.org/2000,15350)
FG Köln, Entscheidung vom 21.11.2000 - 8 K 7310/99 (https://dejure.org/2000,15350)
FG Köln, Entscheidung vom 21. November 2000 - 8 K 7310/99 (https://dejure.org/2000,15350)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,15350) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Ertragsanteil als Sonderausgabe bei einer privaten Veräußerungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerungsleibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 680
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Soweit die Klägerin den darüber hinausgehenden Teil der Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen begehrt (79 % von 13.440,- DM = 10.617,- DM), hat der Beklagte dies allerdings abgelehnt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 - X R 91/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1996, 666, sowie unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23.12.1996 IV B 3 - S 2257 - 54/96, BStBl I 1996, 1508 ff.

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, soll der Ertragsanteil aus Leibrenten, die im Austausch mit einer Gegenleistung gezahlt werden, nicht als Sonderausgaben abziehbar sein, sondern allenfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit ein Zusammenhang mit Einkünften gegeben ist.

    Im Gegensatz hierzu führt der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89 (BStBl II 1996, 666, 669) aus, der materiell-rechtlichen Natur des in wiederkehrenden (auch gleichbleibenden) Leistungen enthaltenen Zinsanteils komme für die Besteuerung beim Bezieher in Anbetracht der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Freibeträge für Einkünfte aus Kapitalvermögen besonderes Gewicht zu.

    e) Wenn der X. Senat in dem angeführten Urteil vom 25.11.1992 - X R 91/89, BStBl II 1996, 666, 669 unter 6 b der Entscheidungsgründe ausführt, nach der Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs durch das Steueränderungsgesetz 1973 sei die Grundnorm entfallen, nach der ein in gleichbleibenden wiederkehrenden Leistungen enthaltener Zinsanteil beziffert wurde, so dass die gesetzliche Quantifizierung des privaten Schuldzinsenabzugs gegenstandslos geworden sei, greift dieses Argument nach Auffassung des Senat nicht.

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Aus der Zielsetzung und Begründung der StÄndG 1973 ergibt sich nach dem Beschluß des BVerfG vom 13.03.1979 ? 2 BvR 72/76, BStBl II 1979, 322, dass vor dem Hintergrund der in den Jahren 1972/73 bestehenden Wirtschaftslage und Beschäftigungssituation mit der Gesetzesänderung insgesamt eine Wirtschaftsentwicklung angestrebt werden sollte, die neben einem befriedigenden Wachstum des Bruttosozialprodukt und einem hohen Beschäftigungsstand eine Begrenzung des Anstiegs der Verbraucherpreise ermöglichen und in konjunkturell erwünschter Weise eine Begrenzung der Gesamtnachfrage nach Verbrauchs- und Investitionsgütern bewirken sollte.
  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    c) Soweit das Gesetz Regelungslücken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit anzusehen sind, ist die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen zwar zur Lückenausfüllung berechtigt, selbst wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, also steuerverschärfend, auswirkt (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1983 - IV R 175/79, BStBl II 1984, 221).
  • BFH, 01.08.1974 - IV R 120/70

    Arbeitgeber - Entrichtung - Vermögenswirksame Leistungen - Ermäßigung -

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift gegen den klaren Wortlaut muß auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine wörtliche Anwendung offenbar dem Sinn des Gesetzes widerspricht (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1964 III 193/60 S, BStBl III 1965, 82 und vom 01.08.1974 IV R 120/70, BStBl II 1975, 12).
  • BFH, 13.01.1984 - VI R 194/80

    Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bei den

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Zu einer solchen Gleichstellung bedarf es vielmehr eines Tätigwerdens des Gesetzgebers (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.05.1978 - I R 69/76, BStBl II 1978, 564 und vom 13.01.1984 - VI R 194/80, BStBl II 1984, 315).
  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Zu einer solchen Gleichstellung bedarf es vielmehr eines Tätigwerdens des Gesetzgebers (vgl. auch BFH-Urteil vom 31.05.1978 - I R 69/76, BStBl II 1978, 564 und vom 13.01.1984 - VI R 194/80, BStBl II 1984, 315).
  • BFH, 11.12.1964 - III 193/60 S

    Bereich der Gewährung von Schachtelvergünstigungen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    Die Auslegung einer Gesetzesvorschrift gegen den klaren Wortlaut muß auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eine wörtliche Anwendung offenbar dem Sinn des Gesetzes widerspricht (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1964 III 193/60 S, BStBl III 1965, 82 und vom 01.08.1974 IV R 120/70, BStBl II 1975, 12).
  • BFH, 08.10.1965 - VI 185/64 U

    Einordnung eines Grundstückes als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    So hatte denn auch der BFH sich in seinem Urteil vom 08.10.1965 VI 185/64 U, BStBl III 1965, 708 noch gehindert gesehen, die schon damals als unbefriedigend empfundene Gesetzeslage zur Besteuerung wiederkehrender Leistungen durch Richterrecht zu korrigieren.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    a) Zwar hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 15.07.1991 GrS 1/90, BStBl II 1992, 78, 83, ausgeführt, wie aus der Entstehungsgeschichte des StNOG 1954 ersichtlich sei, bezwecke das Gesetz mit der Berücksichtigung (nur) des Ertragswertes die Sonderung des steuerbaren Ertragsanteils (= Zinsanteils) von der nichtsteuerbaren Vermögensumschichtung.
  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99
    a) Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.1992 ? 1 BvR 4/87, HFR 1993, 264 ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, welche von mehreren Elementen verschiedener Lebenssachverhalte er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht.
  • BFH, 04.11.1992 - X R 33/90

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

  • BFH, 20.12.1995 - I R 118/94

    Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge

  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds

  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    - 8 K 7310/99 - betreffend das Streitjahr 1998) statt, da es der Auffassung war, dass der Klägerin der begehrte Sonderausgabenabzug entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu gewähren sei.
  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Diese Rechtsprechung werde im Schrifttum angegriffen und werde insbesondere in den Ausgangsverfahren vom FG in seinen Urteilen vom 21. November 2000 8 K 7309/99 und 8 K 7310/99 zurückgewiesen, weil sie weder mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehe noch eine derartige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck geboten sei, noch Raum oder gar eine Notwendigkeit für eine "verfassungskonforme" Auslegung contra legem bestehe.

    Bei dieser Sachlage sei die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur angeblichen "verfassungskonformen" Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen nicht nur nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, insbesondere auch nach den Urteilen des FG 8 K 7309/79 und 8 K 7310/99 contra legem; sie sei auch nach Auffassung des BVerfG "unhaltbar".

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht